1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 30.10.2023 gegründete Verein führt folgenden Namen: Aktive Bürger für Demokratie in der Region Torgau (ABDT).
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen.
- Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 04890 Torgau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Die Zwecke sind darauf ausgerichtet, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, eine bürgernahe Kommunalpolitik zu fördern und an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen teilzunehmen.
- Der Verein basiert auf der freiheitlichen, demokratischen Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen
- Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und Interessierter Dritter erreicht werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Finanzielle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
3. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner in der Region Torgau (Altkreis Torgau) werden, der nach den Vorschriften des Kommunal-wahlgesetzes des Freistaates Sachsen wahlberechtigt ist.
- Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich oder in Textform an den Vorstand und muss den Namen,Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnsitz), die E-Mail Adresse, dieTelefonnummer sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.Bei der Erfassung der personenbezogenen Daten richtet sich der Verein nach der EU Datenschutzgrundverordnung(DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheitinnerhalb von vier Wochen. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Mitteilung des Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich; eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Jahresende möglich und ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Jahres, zu erklären.Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz einmaliger Mahnung in Schrift oder in Textform unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht gezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich oder in Textform nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
4. Mittel, Beiträge
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Ziele erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und Zuschüsse. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung auch Sonderumlagen (maximal einen Jahresbeitrag) festsetzen.
- Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
5. Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
6. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über das Programm und über grundsätzliche politische sowie organisatorische Fragen des Vereins,
- Aufstellung der Kandidaten/innen für Kommunalwahlen nach den Bestimmungen der Wahlgesetzte
- Änderungen der Satzung,
- Bestellung von Ausschüssen und Rechnungsprüfern,
- Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
- Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Beiträge zum Gegenstand haben.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins ist jeweils mindestens eine ¾- Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Über jede Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll mit mindestens folgendem Inhalt zu fertigen
- Ort, Zeit und Dauer der Versammlung,
- Form der Einladung,
- Namen der Anwesenden (Anwesenheitsliste),
- Tagesordnung,
- Ergebnis der Abstimmung und Beschlüsse.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
7. Vorstand
- Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte im Sinne der Satzung- und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
- Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Im Außenverhältnis wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr, zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Inhalts- und Ergebnisprotokoll ist zu erstellen und von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
8. Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
9. Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen
- Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss abweichend von § 6 ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich oder in Textform per E-Mail einberufen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen der Stadt Torgau zu, welche von der auflösenden Mitgliederversammlung hierfür ausschließlich einen konkreten gemeinnützigen Zweck bestimmt.
- Liquidatoren sind zwei Mitglieder des Vorstandes in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde am 30.10.2023 errichtet und von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.